Sachverhalt
Die Bank Y. hatte sich 1992 als Bürgin für die Mietvertragsverpflichtungen einer neu gegründeten Gesellschaft gegenüber dem Vermieter, der Gesellschaft X. AG, verbürgt. Der Höchstbetrag der Bürgschaft betrug 463'000 CHF und war bis zum 1. August 1994 befristet. Da der Hauptschuldner seine vertraglichen Verpflichtungen nicht erfüllte, liess sich der Vermieter einen Wechsel über die ausstehenden Mieten in Höhe von 342'289.20 CHF mit Fälligkeit zum 31. Dezember 1993 ausstellen. Nach Eröffnung des Konkurses des Hauptschuldners verklagte der Vermieter die Bürgschaftsbank auf Zahlung der Bürgschaft. Die Vorinstanzen wiesen die Klage ab, da der Vermieter nach Konkurseröffnung des Hauptschuldners zu lange mit der Inanspruchnahme der Bürgschaft gewartet habe und somit die Anforderung von Art. 510 Abs. 3 OR an ein ununterbrochen fortgeführtes Verfahren nicht erfüllt sei.Erwägungen
Das Bundesgericht ist der Ansicht, dass das Erfordernis der Beschleunigung nach Art. 510 Abs. 3 OR nur die Hauptforderung, nicht aber die Bürgschaftsforderung betrifft. Mangels anderweitiger Vereinbarung genügt es, wenn der Gläubiger die Bürgschaft innerhalb von vier Wochen nach dem Verfahren gegen den Hauptschuldner in Anspruch nimmt. Eine Klageerhebung innerhalb einer bestimmten Frist ist für die Weiterverfolgung der Rechte gegenüber der Bürgschaft nicht erforderlich. Im vorliegenden Fall hat der Vermieter die Bürgschaft somit rechtzeitig im Sinne des Gesetzes geltend gemacht.
Die Rechtsnatur des eigenen Wechsels unterscheidet sich von derjenigen des gezogenen Wechsels. Der eigene Wechsel ist eine abstrakte Schuldanerkennung, die dem Wertpapierrecht unterliegt, den Schuldner aber nicht von der zugrunde liegenden Verpflichtung befreit. Solange der Wechsel nicht an einen gutgläubigen Dritten indossiert wurde, bleibt die Forderung des…