Erwägungen
Die Transitbank Zürich, die später in Nederlandsche Middenstandsbank (Schweiz) AG umbenannt wurde, gewährte der Albarella Neve S.A. am 3. Juli 1975 ein Darlehen von 4 Millionen Franken mit einer Laufzeit bis zum 15. Dezember 1975 und einem Zinssatz von 8,5%. Als Sicherheiten dienten ein Schuldbrief über 5 Millionen Franken auf dem Grundstück der Albarella Neve S.A. sowie eine Bürgschaft der Helfin Holding S.A. über 4,17 Millionen Franken.
Da die Albarella Neve S.A. das Darlehen bei Fälligkeit am 15. Dezember 1975 nicht zurückzahlen konnte, gewährte die Transitbank Zürich am 16. Dezember 1975 der Helfin Holding S.A. ein Darlehen von 500.000 Franken und der Albarval Holding S.A. ein Darlehen von 3,5 Millionen Franken. Als Sicherheit wurde erneut die Grundpfandverschreibung der Albarella Neve S.A. erwähnt.
Am 15. Juni 1976 gewährte die Transitbank Zürich der Helfin Holding S.A. ein Darlehen von 4 Millionen Franken, wobei die Parteien erklärten, der Vertrag ersetze denjenigen vom 16. Dezember 1975. Auch hier wurde die Grundpfandverschreibung der Albarella Neve S.A. als Sicherheit erwähnt.
Die Transitbank Zürich, die sich später in Nederlandsche Middenstandsbank (Schweiz) AG umbenannt hatte, forderte am 28. Oktober 1976 die Helfin Holding S.A. auf, das am 15. September 1976 fällig gewordene Darlehen von 3,5 Millionen Franken zurückzuzahlen. Da dies nicht erfolgte, leitete die Bank am 15. November 1976 die Betreibung auf Grundpfandverwertung ein.
Am 23. November 1976 wurde der Albarella Neve S.A. eine Nachlassstundung gewährt. Die Nederlandsche Middenstandsbank (Schweiz) AG meldete am 11. Februar 1977 eine Forderung von 5 Millionen Franken an und verwies auf die errichtete Grundpfandverschreibung. Der Nachlassliquidator wies die Kollozierung ab und setzte Frist zur Erhebung der Kollokationsklage.
Die von der Nederlandsche Middenstandsbank (Schweiz) AG gegen die Albarella Neve S.A. erhobene Klage wurde vom Kantonsgericht von Graubünden abgewiesen. Das Bundesgericht hiess die Klage teilweise gut.
Erwägungen
Das Bundesgericht kam zum Schluss, dass keine Novation, also keine Tilgung der alten Schuld durch Begründung einer neuen, vorlag. Vielmehr handelte es sich um eine bloße Schuldübernahme durch…