Sachverhalt

In diesem Fall hatte die Bank P W einen Kredit von 25'000 CHF gewährt, der durch ein Gemälde von Jean Baptiste Oudry mit einem Schätzwert von 90'000 CHF besichert war. Nach einem Zahlungsverzug von drei Monatsraten beauftragte die Bank eine Zürcher Galerie, das Pfand im freihändigen Verkauf zu veräussern. Die Galerie schätzte das Gemälde nur auf 8'000 CHF und verkaufte es zu diesem Preis. Die Bank verklagte daraufhin W auf Zahlung des Restbetrags des Kredits. W bestritt die Schuld, und die kantonalen Gerichte gaben ihm letztlich Recht.

Erwägungen

Das BGE entschied, dass wenn der Pfandvertrag dem Gläubiger den freihändigen Verkauf des Pfands erlaubt, dieser nach Treu und Glauben und im Rahmen seiner eigenen Interessen verpflichtet ist, dem Verpfänder vermeidbare Schäden zu ersparen. Er muss den Verpfänder insbesondere rechtzeitig über den Verkaufstermin informieren und ist für den Schaden verantwortlich, wenn der Verkaufserlös aufgrund seines Verschuldens unzureichend ausfällt.

Im vorliegenden Fall hatte die Bank die Galerie nicht ausreichend über den geschätzten und versicherten Wert des Gemäldes von 90'000 CHF informiert. Angesichts dieser erheblichen Wertdifferenz hätte…