Sachverhalt

Die Compagnie Coloniale Franco-Américaine wurde vom Betreibungsamt Arlesheim wegen einer Forderung der Gesuchstellerin gepfändet. Adolf Segmüller, der Pfandgläubiger, machte ein Pfandrecht an den gepfändeten Waren geltend und beantragte beim Betreibungsamt die Erlaubnis, diese aufgrund des Pfandvertrags selbst zu verwerten. Das Betreibungsamt teilte der Gesuchstellerin mit, dass es die gesamten gepfändeten Waren dem Pfandgläubiger übergeben werde. Die Gesuchstellerin erhob Beschwerde gegen diese Entscheidung und beantragte deren Aufhebung.

Erwägungen

Das Bundesgericht ist der Ansicht, dass das Recht des Pfandgläubigers, das Pfand selbst zu verwerten, weder im Falle einer Pfändung noch im Falle des Konkurses des Schuldners ausgeübt werden kann. Die Artikel 198, 232 Abs. 4, 256 und 262 des Bundesgesetzes über Schuldbetreibung und Konkurs sehen nämlich vor, dass die verpfändeten Güter dem Betreibungsamt zur offiziellen Verwertung im Interesse aller Gläubiger zu übergeben sind. Diese Verfahrensregel zum Schutz der betreibenden Gläubiger kann nicht durch eine Vertragsklausel, die dem Pfandgläubiger ein Recht auf Privatverkauf einräumt, umgangen werden.

Obwohl einige Autoren der Ansicht sind, dass das Recht auf Privatverkauf im Falle einer Pfändung fortbesteht, ist das Bundesgericht der Auffassung, dass diese Auslegung nicht begründet ist. Artikel 316k des Bundesgesetzes über Schuldbetreibung und Konkurs, der…