Art. 472 OR
Begriff
1 Durch den Hinterlegungsvertrag verpflichtet sich der Aufbewahrer dem Hinterleger, eine bewegliche Sache, die dieser ihm anvertraut, zu übernehmen und sie an einem sicheren Orte aufzubewahren.
2 Eine Vergütung kann er nur dann fordern, wenn sie ausdrücklich bedungen worden ist oder nach den Umständen zu erwarten war.
Die Leitentscheide 6
Geordnet nach der Zahl der Urteile, die sie zu diesem Artikel zitieren. Zusammenfassung: amtliche Regeste.
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1Das gemeinschaftliche Depot und Konto unterliegt grundsätzlich den Vorschriften über den Auftrag (Erw. 2)3 Zitierungen
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2Hinterlegungsvertrag; Haftung des Aufbewahrers2 Zitierungen
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3Rechtliches Schicksal des Erlöses aus der Rückzahlung einer Obligation, welcher der auf bewahrenden Bank (die den Titel in ein fremdes Sammeldepot gelegt hatte) kurz vor dem Entzug der Bewilligung zur Ausübung des Bankg…2 Zitierungen
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4Internationales Privatrecht, Stellvertretung, Haftung einer Bank und ihres Verwalters2 Zitierungen
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5Haftung des Gastwirts für die Rückgabe von Sachen, die ein Gast hinterlegt (Art. 472 ff1 Zitierungen
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6BGE 76_II_1541 Zitierungen18.05.1950 · 1 Zitierungen
Nicht publiziert, aber unverzichtbar 5
Urteile, die das Bundesgericht nicht in der amtlichen Sammlung publiziert hat, die Gerichte aber wie Leitentscheide zitieren.
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1 Zitierungen21.10.2015 · 1 Zitierungen
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Konkurseröffnung ohne vorgängige Betreibung1 Zitierungen
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Obergericht / Zivilgericht / 4. Zivilkammer — ZSU.2024.20 ZitierungenZSU.2024.2· 27.02.2024 · 0 Zitierungen
Neueste BGer-Urteile
Für diesen Artikel ist noch kein neues Urteil erfasst.