Sachverhalt

Am 8. November 1978 gingen die Eheleute [S.] im Restaurant Perle du Lac in Genf, das der Stadt Genf gehört, essen. Nachdem sie ihre Mäntel in der Garderobe abgelegt hatten, wurde der Damenpelzmantel von Frau [S.] von einer Unbekannten mitgenommen. Die Eheleute [S.] erhoben daraufhin Schadenersatzklage gegen die Stadt Genf und den Restaurantbetreiber.

Das Genfer Appellationsgericht verurteilte die Stadt Genf dazu, den Klägern 4'000 Franken zu zahlen, da es die Verantwortung der Beklagten aufgrund eines Hinterlegungsvertrags als gegeben ansah. Die Stadt Genf legte gegen diese Entscheidung Beschwerde beim Bundesgericht ein.

Erwägungen

Das Bundesgericht gab der Beschwerde statt und hob den angefochtenen Entscheid auf. Es vertrat die Auffassung, dass Art. 487 OR zur Haftung von Hoteliers und Gastwirten nicht auf den Restaurantbetreiber anwendbar ist, der seinen Gästen keine Unterkunft anbietet.

Das Bundesgericht entschied ferner, dass der Restaurantbetreiber nur dann für die Rückgabe der Sachen des Gastes haftet, wenn er sich dazu durch einen ausdrücklichen oder konkludent geschlossenen Hinterlegungsvertrag verpflichtet hat. Im vorliegenden Fall ergebe sich aus den Feststellungen des angefochtenen Entscheids jedoch nicht, dass der Restaurantbetreiber durch schlüssiges Verhalten angeboten hätte, die Kleidungsstücke unmittelbar in Verwahrung zu nehmen und sie den Gästen auf…