Art. 487 OR
Voraussetzung und Umfang
1 Gastwirte, die Fremde zur Beherbergung aufnehmen, haften für jede Beschädigung, Vernichtung oder Entwendung der von ihren Gästen eingebrachten Sachen, sofern sie nicht beweisen, dass der Schaden durch den Gast selbst oder seine Besucher, Begleiter oder Dienstleute oder durch höhere Gewalt oder durch die Beschaffenheit der Sache verursacht worden ist.
2 Diese Haftung besteht jedoch, wenn dem Gastwirte oder seinen Dienstleuten kein Verschulden zur Last fällt, für die Sachen eines jeden einzelnen Gastes nur bis zum Betrage von 1000 Franken.
Die Leitentscheide 6
Geordnet nach der Zahl der Urteile, die sie zu diesem Artikel zitieren. Zusammenfassung: amtliche Regeste.
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1Hinterlegung bei Gastwirten (Art. 487 OR)3 Zitierungen
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2BGE 76_II_1543 Zitierungen18.05.1950 · 3 Zitierungen
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3Haftung des Gastwirtes; Art. 487 ff2 Zitierungen
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4BGE 46_II_1162 Zitierungen01.01.1920 · 2 Zitierungen
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5Haftung des Gastwirts für die Rückgabe von Sachen, die ein Gast hinterlegt (Art. 472 ff1 Zitierungen
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6BGE 62_II_1511 Zitierungen01.01.1936 · 1 Zitierungen
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