Art. 487 OR

Voraussetzung und Umfang

1 Gastwirte, die Fremde zur Beherbergung aufnehmen, haften für jede Beschädigung, Vernichtung oder Entwendung der von ihren Gästen eingebrachten Sachen, sofern sie nicht beweisen, dass der Schaden durch den Gast selbst oder seine Besucher, Begleiter oder Dienstleute oder durch höhere Gewalt oder durch die Beschaffenheit der Sache verursacht worden ist.
2 Diese Haftung besteht jedoch, wenn dem Gastwirte oder seinen Dienstleuten kein Verschulden zur Last fällt, für die Sachen eines jeden einzelnen Gastes nur bis zum Betrage von 1000 Franken.

Die Leitentscheide 6

Geordnet nach der Zahl der Urteile, die sie zu diesem Artikel zitieren. Zusammenfassung: amtliche Regeste.

  1. 1
    Hinterlegung bei Gastwirten (Art. 487 OR)
    · 14.09.1994 · 3 Zitierungen Zusammenfassung
  2. 2
    BGE 76_II_154
    18.05.1950 · 3 Zitierungen
  3. 3
    Haftung des Gastwirtes; Art. 487 ff
    · 30.09.1969 · 2 Zitierungen Zusammenfassung
  4. 4
    BGE 46_II_116
    01.01.1920 · 2 Zitierungen
  5. 5
    Haftung des Gastwirts für die Rückgabe von Sachen, die ein Gast hinterlegt (Art. 472 ff
    · 19.10.1982 · 1 Zitierungen Zusammenfassung
  6. 6
    BGE 62_II_151
    01.01.1936 · 1 Zitierungen

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