Erwägungen
Der Fall betrifft die Haftung des Hoteliers Mirabeau SA gegenüber der Gästin Elisabeth Zietz, deren Schmuckstücke im Wert von 350.000 Franken aus einem vom Hotel zur Verfügung gestellten Schliessfach gestohlen wurden.
Frau Zietz hatte im Hotel Mirabeau in Lausanne ein Zimmer bezogen und dort ein Schliessfach (Safe) Nr. 14 gemietet, in dem sie ihre wertvollen Schmuckstücke deponierte, ohne die Hotelleitung darüber zu informieren. Ihr Begleiter Walter Sergio Carlesi alias Carosso, dem ebenfalls ein Zimmer zugeteilt worden war, gelangte in den Besitz des Schlüssels zu Frau Zietz' Schliessfach, entwendete den Inhalt und verließ das Hotel am 9. November 1965.
Frau Zietz verklagte daraufhin das Hotel Mirabeau SA auf Schadenersatz in Höhe von 350.000 Franken. Die Klage wurde in den Vorinstanzen abgewiesen.
Erwägungen
Das Bundesgericht führt in seiner Begründung aus, dass die Haftung des Hoteliers nach den Artikeln 487 ff. OR nicht greift, da Frau Zietz ihre Wertsachen nicht dem Hotel zur Verwahrung übergeben hatte, sondern in einem vom Hotel zur Verfügung gestellten Schliessfach deponierte. In diesem Fall sei das Rechtsverhältnis zwischen Hotel und Gast nicht als Verwahrungsvertrag, sondern als Mietvertrag über das Schliessfach zu qualifizieren.
Das Bundesgericht stellt fest, dass das Hotel Mirabeau die üblichen Sicherheitsmaßnahmen für das Schliessfach getroffen hatte, indem es über eine Panzerglastür verfügte, die tagsüber geöffnet und nachts geschlossen war. Auch die Tatsache, dass das…