Art. 253 OR
Begriff
Durch den Mietvertrag verpflichtet sich der Vermieter, dem Mieter eine Sache zum Gebrauch zu überlassen, und der Mieter, dem Vermieter dafür einen Mietzins zu leisten.
Die Leitentscheide 6
Geordnet nach der Zahl der Urteile, die sie zu diesem Artikel zitieren. Zusammenfassung: amtliche Regeste.
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1Mietvertrag (Art. 253 OR)13 Zitierungen
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2Ausweisung eines Mieters nach Art. 265 OR; Begriff der Zivilrechtsstreitigkeit und des Endentscheides; Abgrenzung zwischen Miet- und Pachtvertrag. 1. Art. 46, Art. 48 Abs. 1 OG10 Zitierungen
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3Art. 2 Abs. 2 und 253 OR5 Zitierungen
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4BGE 63_II_3684 Zitierungen16.09.1937 · 4 Zitierungen
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5Anwendbarkeit der Schutzbestimmungen für die Miete von Wohn- und Geschäftsräumen3 Zitierungen
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63 Zitierungen
Nicht publiziert, aber unverzichtbar 5
Urteile, die das Bundesgericht nicht in der amtlichen Sammlung publiziert hat, die Gerichte aber wie Leitentscheide zitieren.
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3 Zitierungen
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Ausweisung2 Zitierungen
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Mietvertrag; Baurechtsvertrag2 Zitierungen
Neueste BGer-Urteile
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