Art. 253 OR

Begriff

Durch den Mietvertrag verpflichtet sich der Vermieter, dem Mieter eine Sache zum Gebrauch zu überlassen, und der Mieter, dem Vermieter dafür einen Mietzins zu leisten.

Die Leitentscheide 6

Geordnet nach der Zahl der Urteile, die sie zu diesem Artikel zitieren. Zusammenfassung: amtliche Regeste.

  1. 1
    Mietvertrag (Art. 253 OR)
    · 15.09.1993 · 13 Zitierungen
  2. 2
    Ausweisung eines Mieters nach Art. 265 OR; Begriff der Zivilrechtsstreitigkeit und des Endentscheides; Abgrenzung zwischen Miet- und Pachtvertrag. 1. Art. 46, Art. 48 Abs. 1 OG
    · 13.12.1977 · 10 Zitierungen Zusammenfassung
  3. 3
    Art. 2 Abs. 2 und 253 OR
    · 31.03.1982 · 5 Zitierungen
  4. 4
    BGE 63_II_368
    16.09.1937 · 4 Zitierungen
  5. 5
    Anwendbarkeit der Schutzbestimmungen für die Miete von Wohn- und Geschäftsräumen
    · 05.12.1997 · 3 Zitierungen
  6. 6
    · 07.11.1989 · 3 Zitierungen Zusammenfassung

Nicht publiziert, aber unverzichtbar 5

Urteile, die das Bundesgericht nicht in der amtlichen Sammlung publiziert hat, die Gerichte aber wie Leitentscheide zitieren.

Neueste BGer-Urteile

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