Erwägungen

Die [A. AG] (Klägerin) ist Eigentümerin eines Grundstücks in [W.] . Am 8./25. Juni 2001 schloss sie mit der [B. SA] (Beklagte) einen als Mietvertrag bezeichneten Vertrag, wonach die Beklagte einen Teil des Grundstücks für die Installation, den Betrieb und den Unterhalt einer Telekommunikationsanlage nutzen durfte. Der Vertrag war bis zum 31. Dezember 2011 befristet, enthielt aber eine Kündigungsklausel für wichtige Gründe. Am 28. Januar 2002 kündigte die Klägerin den Vertrag vorzeitig, da die Dorfbevölkerung von [W.] sich massiv gegen die geplante Funkanlage wehrte, was sich negativ auf ihr Geschäft auswirkte. Das Amtsgericht Dorneck-Thierstein hiess die Klage auf Feststellung der Vertragsauflösung gut. Das Obergericht des Kantons Solothurn wies die Klage jedoch ab, da es keine wichtigen Gründe für eine ausserordentliche Kündigung sah.

Erwägungen

Das Bundesgericht bestätigte die Entscheidung des Obergerichts. Es führte aus, dass der Vertrag zu Recht als Mietvertrag und nicht als Baurechtsvertrag qualifiziert wurde. Die Tatsache, dass die Beklagte Eigentümerin der errichteten Anlagen bleiben sollte, ändere daran nichts. Auch wenn die Anlagen als Dauerbauten zu qualifizieren wären, würde dies den Vertrag nicht als Baurechtsvertrag einstufen lassen.

Hinsichtlich der Kündigung stellte das Bundesgericht fest, dass die Reaktion der Dorfbevölkerung auf die geplante Mobilfunkanlage für die Klägerin im Zeitpunkt des Vertragsschlusses vorhersehbar war. Daher liege kein wichtiger Grund für eine…