Erwägungen

Am 6. Mai 1983 schlossen die Betriebsgesellschaft der Klinik [Y.] in Heiden und Dr. med. X. einen Zusammenarbeitsvertrag, der ihre Rechtsbeziehungen hinsichtlich der Tätigkeit des Dr. X. als Belegarzt der Klinik regelte. Am 1. April 1984 schlossen die Klinik [Y. AG] und Dr. X. zusätzlich einen Mietvertrag über eine Arztpraxis innerhalb des Klinikgebäudes, den sie am 16. Juni 1987 erweiterten. Mit Schreiben vom 3. Januar 1989 kündigte die Klinik [Y. AG] den Zusammenarbeitsvertrag und forderte den Mieter auf, sämtliche Räume bis zum 7. Juli 1989 freizugeben.

Dr. X. ersuchte um Erstreckung des Mietverhältnisses über die Praxisräume bis Ende 1990. Der Kantonsgerichtspräsident von Appenzell A.Rh. verneinte dem Grundsatze nach einen Anspruch des Klägers aus Art. 267a OR, erstreckte das Mietverhältnis aber dennoch bis zum 31. Oktober 1989. Auf Appellation des Klägers und Anschlussappellation der Beklagten hin wies der Obergerichtspräsident des Kantons Appenzell A.Rh. das Gesuch am 22. Juni 1989 vollumfänglich ab.

Erwägungen

Das Bundesgericht bestätigt, dass der Mietvertrag der Parteien keine selbständige Bedeutung hat, sondern lediglich Teil des Zusammenarbeitsvertrages ist. Dieser Vertragskomplex mit bloss untergeordnetem mietvertraglichem Element kann nicht nach Art. 267a OR erstreckt werden.

Zwar sind nach Art. 267a OR grundsätzlich eigentliche Mietverhältnisse über Wohn- oder Geschäftsräume erstreckbar. Bei gemischten oder zusammengesetzten Verträgen, in denen der Mietvertrag nur ein untergeordnetes Element darstellt, ist die Erstreckung jedoch ausgeschlossen.…