Art. 267a OR
1 Bei der Rückgabe muss der Vermieter den Zustand der Sache prüfen und Mängel, für die der Mieter einzustehen hat, diesem sofort melden.
2 Versäumt dies der Vermieter, so verliert er seine Ansprüche, soweit es sich nicht um Mängel handelt, die bei übungsgemässer Untersuchung nicht erkennbar waren.
3 Entdeckt der Vermieter solche Mängel später, so muss er sie dem Mieter sofort melden.
Die Leitentscheide 6
Geordnet nach der Zahl der Urteile, die sie zu diesem Artikel zitieren. Zusammenfassung: amtliche Regeste.
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1Erstreckung des Mietverhältnisses6 Zitierungen
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2Erstreckung des Mietverhältnisses Art. 267a Abs. 1 OR4 Zitierungen
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3Erstreckung des Mietverhältnisses. 1. Der Richter kann die Klagefristen dieser Bestimmung grundsätzlich weder verlängern noch wiederherstellen, wenn sie versäumt worden sind (Erw. 2). 2. Die Frist für das zweite Erstrec…4 Zitierungen
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4Erstreckung des Mietverhältnisses. 1. Art. 267a Abs. 1 OR3 Zitierungen
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5Erstreckung des Mietverhältnisses2 Zitierungen
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6Ist er begründet, so kommt auf die gegenseitigen Interessen des Eigentümers und des Mieters nichts an (Erw. 3 b).2 Zitierungen
Nicht publiziert, aber unverzichtbar 5
Urteile, die das Bundesgericht nicht in der amtlichen Sammlung publiziert hat, die Gerichte aber wie Leitentscheide zitieren.
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4 Zitierungen25.06.2020 · 4 Zitierungen
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Forderung0 ZitierungenMH250002· 03.02.2026 · 0 Zitierungen
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Forderung0 ZitierungenPD250001· 31.03.2025 · 0 Zitierungen
Neueste BGer-Urteile
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