Art. 267a OR

1 Bei der Rückgabe muss der Vermieter den Zustand der Sache prüfen und Mängel, für die der Mieter einzustehen hat, diesem sofort melden.
2 Versäumt dies der Vermieter, so verliert er seine Ansprüche, soweit es sich nicht um Mängel handelt, die bei übungsgemässer Untersuchung nicht erkennbar waren.
3 Entdeckt der Vermieter solche Mängel später, so muss er sie dem Mieter sofort melden.

Die Leitentscheide 6

Geordnet nach der Zahl der Urteile, die sie zu diesem Artikel zitieren. Zusammenfassung: amtliche Regeste.

  1. 1
    Erstreckung des Mietverhältnisses
    · 18.09.1973 · 6 Zitierungen Zusammenfassung
  2. 2
    Erstreckung des Mietverhältnisses Art. 267a Abs. 1 OR
    · 20.07.1979 · 4 Zitierungen Zusammenfassung
  3. 3
    Erstreckung des Mietverhältnisses. 1. Der Richter kann die Klagefristen dieser Bestimmung grundsätzlich weder verlängern noch wiederherstellen, wenn sie versäumt worden sind (Erw. 2). 2. Die Frist für das zweite Erstrec…
    · 04.06.1975 · 4 Zitierungen Zusammenfassung
  4. 4
    Erstreckung des Mietverhältnisses. 1. Art. 267a Abs. 1 OR
    · 19.08.1976 · 3 Zitierungen
  5. 5
    Erstreckung des Mietverhältnisses
    · 16.03.1984 · 2 Zitierungen Zusammenfassung
  6. 6
    Ist er begründet, so kommt auf die gegenseitigen Interessen des Eigentümers und des Mieters nichts an (Erw. 3 b).
    · 14.03.1972 · 2 Zitierungen Zusammenfassung

Nicht publiziert, aber unverzichtbar 5

Urteile, die das Bundesgericht nicht in der amtlichen Sammlung publiziert hat, die Gerichte aber wie Leitentscheide zitieren.

  • 25.06.2020 · 4 Zitierungen
  • Forderung
    MH250002
    · 03.02.2026 · 0 Zitierungen
  • Forderung
    PD250001
    · 31.03.2025 · 0 Zitierungen

Neueste BGer-Urteile

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