Sachverhalt
Fritz Zeller hatte ein Gebäude, das dem Bauverein Oekolampad in Basel gehört, gemietet, um dort einen Reifenhandel zu betreiben. Der Mietvertrag, der am 1. Juli 1965 abgeschlossen wurde, war bis zum 30. Juni 1972 befristet, mit der Möglichkeit einer jährlichen Kündigung ab dem 30. Juni 1973. Am 3. Juli 1970 kündigte der Bauverein Oekolampad den Vertrag zum 30. Juni 1973. Am 19. Juli 1972 erhob Zeller beim Präsidenten des Zivilgerichts Basel-Stadt Klage, um die Ungültigkeit der Kündigung festzustellen und hilfsweise eine Vertragsverlängerung um zwei Jahre zu erwirken.Erwägungen
Das BGE erachtet die Kündigung des Mietvertrags durch den Bauverein Oekolampad als gültig. Gemäß Art. 267a Abs. 3 OR und der dazugehörigen Übergangsbestimmung musste der Mieter seinen Antrag auf Vertragsverlängerung innerhalb von 30 Tagen nach Erhalt der Kündigung, also spätestens bis zum 18. Januar 1971, einreichen. Zeller reichte seinen Antrag jedoch erst am 19. Juli 1972 ein, also verspätet. Das BGE weist das Argument des Mieters zurück, wonach bei einer vorzeitigen Kündigung durch den Vermieter die Frist für den Antrag auf Vertragsverlängerung erst mit dem ursprünglich vorgesehenen Vertragsende beginnen sollte. Eine solche Auslegung entspricht nicht dem Wortlaut des Gesetzes und könnte unerwünschte Folgen haben, wie dass der Vermieter das Mietobjekt nicht mehr frei nutzen kann.
Da…