Erwägungen
In diesem Fall ging es um die Frage, ob separat vermietete Abstellplätze und Garagen unter den Schutz des Erstreckungsrechts für Geschäftsräume gemäß Art. 267a ff. OR fallen. Die Kläger argumentierten, dass sie für ihre berufliche oder geschäftliche Tätigkeit auf ein Auto angewiesen seien und daher die Abstellplätze als Geschäftsräume betrachtet werden müssten.
Das Bundesgericht wies diese Argumentation jedoch zurück. Es führte aus, dass ein einzeln vermieteter Abstellplatz in einer Tiefgarage nicht als Geschäftsraum im Sinne von Art. 267a OR betrachtet werden kann. Diese Auffassung wird auch von der überwiegenden Lehrmeinung vertreten. Lediglich ein Autor, R. Jeanprêtre, vertritt möglicherweise eine andere Ansicht, jedoch äußert er sich dazu nicht eindeutig.
Auch ein Urteil des Kantonsgerichts Waadt, auf das sich die Kläger beriefen, konnte ihnen nicht helfen, da dort die vermieteten Objekte zusammen für den Betrieb einer Reitschule genutzt wurden. Solche Zusammenhänge, die eine Ausdehnung des…