Erwägungen
In diesem Fall ging es um die Erstreckung von Mietverträgen, die von der Allgemeinen Baugenossenschaft Zürich (ABZ) gekündigt wurden, da die Genossenschaft die Wohnhäuser renovieren oder abbrechen wollte. Die Mieter (Dieterle und Konsorten) verlangten eine Erstreckung der Mietverträge gemäß Art. 267a Abs. 1 OR, da die Auflösung der Verträge für sie und ihre Familien eine nicht zu rechtfertigende Härte bedeuten würde.
Das Bundesgericht musste entscheiden, ob die Voraussetzungen für eine Erstreckung der Mietverträge erfüllt sind. Dazu prüfte es die folgenden Aspekte:
- Ob die Folgen des Wohnungswechsels an sich bereits eine nicht zu rechtfertigende Härte darstellen (E. 3a)
- Ob die Mieter bewusst in Kauf genommen haben, nur vorübergehend von den günstigen Wohnungen profitieren zu können (E. 3b)
- Ob die Gemeinschaft der Mieter, die in eheähnlichen Verhältnissen leben, als "Familie" im Sinne von Art. 267a Abs. 1 OR gilt (E. 3c)
Erwägungen
Das Bundesgericht kam zu dem Schluss, dass keine nicht zu rechtfertigende Härte im Sinne von Art. 267a Abs. 1 OR vorliegt:
Die Folgen des Wohnungswechsels an sich stellen keine Härte dar, da sie durch eine Vertragsverlängerung lediglich aufgeschoben, aber nicht aufgehoben werden. Eine Erstreckung kann nur sinnvoll sein, wenn sie eine Milderung der Folgen verspricht.
Die Mieter hatten die bevorstehende Renovierung oder den Abbruch der Häuser bei…