Art. 331 ZGB
Voraussetzung
1 Haben Personen, die in gemeinsamem Haushalte leben, nach Vorschrift des Gesetzes oder nach Vereinbarung oder Herkommen ein Familienhaupt, so steht diesem die Hausgewalt zu.
2 Die Hausgewalt erstreckt sich auf alle Personen, die als Verwandte und Verschwägerte oder auf Grund eines Vertragsverhältnisses als Arbeitnehmer oder in ähnlicher Stellung in dem gemeinsamen Haushalte leben.
Die Leitentscheide 6
Geordnet nach der Zahl der Urteile, die sie zu diesem Artikel zitieren. Zusammenfassung: amtliche Regeste.
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1Erstreckung des Mietverhältnisses Art. 267a Abs. 1 OR3 Zitierungen
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2Art. 29septies Abs. 1 und 3 AHVG, Art. 52g AHVV: Anrechnung einer Betreuungsgutschrift, Erfordernis des gemeinsamen Haushaltes0 Zitierungen
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3Art. 191 Ziff. 1 Abs. 2 und Ziff. 2 Abs. 2 StGB0 Zitierungen
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4BGE 78_IV_380 Zitierungen08.02.1952 · 0 Zitierungen
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5BGE 78_IV_410 Zitierungen01.01.1952 · 0 Zitierungen
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6BGE 72_IV_40 Zitierungen01.01.1946 · 0 Zitierungen
Nicht publiziert, aber unverzichtbar 1
Urteile, die das Bundesgericht nicht in der amtlichen Sammlung publiziert hat, die Gerichte aber wie Leitentscheide zitieren.
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Erstreckung des Mietverhältnisses0 ZitierungenNG150015· 18.02.2016 · 0 Zitierungen
Neueste BGer-Urteile
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