Erwägungen
Der vorliegende Fall betrifft einen Mann, der im Konkubinat mit der Mutter eines Kindes lebte. Das Kind wurde dem Mann im Einverständnis mit der Mutter zur Betreuung anvertraut, sodass sich zwischen dem Mann und dem Kind ein besonderes Autoritäts- und Abhängigkeitsverhältnis entwickelte. Der Mann trat in der Wohnung als Hausherr auf, besorgte die Hausgeschäfte und betreute das Kind, während die Mutter auswärts arbeitete. Das Kind fürchtete den Mann und wagte es nicht, sich seinen Anordnungen zu widersetzen. Aufgrund dieser Umstände wurde der Mann wegen Unzucht mit einem Pflegekind gemäß Art. 191 Ziff. 1 Abs. 2 und Ziff. 2 Abs. 2 StGB verurteilt.
Erwägungen
Das Bundesgericht stellte fest, dass für die Annahme einer Pflegekindschaft im Sinne des Art. 191 StGB nicht erforderlich ist, dass der Täter dauernd Vater- oder Mutterstelle vertritt. Entscheidend ist vielmehr, dass das Kind dem Täter im Einverständnis mit dem Inhaber der elterlichen Gewalt in einer Weise zur Betreuung anvertraut ist, dass auf der einen Seite eine besondere Autorität und auf der anderen Seite eine entsprechende Abhängigkeit begründet wird.
Im vorliegenden Fall erfüllte die Beziehung zwischen dem Beschwerdeführer und dem Kind diese Voraussetzungen. Der Beschwerdeführer trat als Hausherr auf,…