Sachverhalt
Der Streit opposes Jérôme Duchosal SA, Mieter von Büroräumen und Lagerhallen in einem Gebäude, das den Brüdern Aeschbach gehört, die den Mietvertrag zum 30. September 1970 gekündigt haben. Der Mieter hat eine Klage vor dem Tribunal de première instance de Genève eingereicht, das die Kündigung des Mietvertrags für gültig erklärt, aber die Wirkung auf den 31. Dezember 1971 verschoben hat. Die Cour de justice de Genève hat dieses Urteil bestätigt, aber den Mietvertrag um 15 Monate bis zum 30. Juni 1972 verlängert.
Die Brüder Aeschbach haben Revision beim Tribunal fédéral eingelegt und beantragt, das Urteil der ersten Instanz wiederherzustellen. Duchosal SA hat die Bestätigung des angefochtenen Entscheids beantragt.
Erwägungen
Das Tribunal fédéral hat die Zulässigkeit der Revision geprüft und festgestellt, dass die angefochtene Entscheidung eine Endentscheidung im Sinne von Art. 48 OG war. Es hat auch den Streitwert überprüft, der 8000 Fr. überstieg, und festgestellt, dass die Revision zulässig war.
Anschließend hat das Tribunal fédéral den Sachverhalt geprüft und festgestellt, dass das Bedürfnis des Eigentümers nach seinen Gewerberäumen nicht strenger beurteilt werden darf als in Wohnraumangelegenheiten. Wenn das Bedürfnis des Eigentümers ernsthaft ist, besteht kein Anlass, die Interessen des Eigentümers und des Mieters abzuwägen.
Das Tribunal fédéral hat festgestellt, dass die Cour de justice das Bundesrecht verletzt hat, indem sie die…