Art. 267 OR
Im Allgemeinen
1 Der Mieter muss die Sache in dem Zustand zurückgeben, der sich aus dem vertragsgemässen Gebrauch ergibt.
2 Vereinbarungen, in denen sich der Mieter im Voraus verpflichtet, bei Beendigung des Mietverhältnisses eine Entschädigung zu entrichten, die anderes als die Deckung des allfälligen Schadens einschliesst, sind nichtig.
Die Leitentscheide 6
Geordnet nach der Zahl der Urteile, die sie zu diesem Artikel zitieren. Zusammenfassung: amtliche Regeste.
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1Erstreckung des Mietverhältnisses (Art. 267 a ff3 Zitierungen
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2Nachlassstundung; Sistierung der Verfahren über Nachlassforderungen0 Zitierungen
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3Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung0 Zitierungen
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4Art. 267 OR i.V.m. Art. 12 BMM0 Zitierungen
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5Mieterstreckung; Geschäftsräume. 1. Streitwert (E. 1). 2. Auslegung des Begriffs "Geschäftsräume", wie er in Art. 267a OR verwendet wird (E. 2 und 3). 3. Der hier beurteilte Sachverhalt, wo eine Gemeinde die von ihr gem…0 Zitierungen
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61. Lastenverzeichnis (Art. 34 VZG)0 Zitierungen
Nicht publiziert, aber unverzichtbar 5
Urteile, die das Bundesgericht nicht in der amtlichen Sammlung publiziert hat, die Gerichte aber wie Leitentscheide zitieren.
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Mieterausweisung6 Zitierungen
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Mietvertrag; Schadenersatz5 Zitierungen
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4 Zitierungen25.06.2020 · 4 Zitierungen
Neueste BGer-Urteile
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