Erwägungen

Die Printing Studio AG hatte vom 3. Juli 1962 bis zum 31. Dezember 1971 ein unbebautes Grundstück von der Erbengemeinschaft Binder gemietet, um darauf eine bewegliche Konstruktion zu errichten. Die Parteien schlossen auch einen "Baurechtsvertrag" für diese Konstruktion, der im Grundbuch eingetragen wurde. Nach dem Erwerb des Grundstücks durch die Beklagten im Jahr 1969 kündigten diese den Mietvertrag zum 31. Dezember 1971. Die Printing Studio AG beantragte daraufhin die Verlängerung des Mietvertrags gemäß Art. 267a OR, was in erster Instanz abgelehnt, aber in der Berufung teilweise stattgegeben wurde.

Erwägungen

Das Bundesgericht ist der Ansicht, dass der Mietvertrag für ein unbebautes Grundstück nicht auf der Grundlage von Art. 267a OR verlängert werden kann, auch wenn der Mieter darauf eine bewegliche Konstruktion errichtet hat. Diese Bestimmung gilt nämlich nur für Wohnungs- und Geschäftsraummietverträge, nicht aber für unbebaute Grundstücke. Eine analoge Anwendung von Art. 267a OR kommt nur in ganz besonderen Fällen in Betracht,…