Art. 779 ZGB
Gegenstand und Aufnahme in das Grundbuch
1 Ein Grundstück kann mit der Dienstbarkeit belastet werden, dass jemand das Recht erhält, auf oder unter der Bodenfläche ein Bauwerk zu errichten oder beizubehalten.
2 Dieses Recht ist, wenn es nicht anders vereinbart wird, übertragbar und vererblich.
3 Ist das Baurecht selbständig und dauernd, so kann es als Grundstück in das Grundbuch aufgenommen werden.
Die Leitentscheide 6
Geordnet nach der Zahl der Urteile, die sie zu diesem Artikel zitieren. Zusammenfassung: amtliche Regeste.
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1Anpassung eines Vertrages an veränderte Verhältnisse (clausula rebus sic stantibus)9 Zitierungen
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2Zustimmung des Grundeigentümers zur Übertragung eines selbständigen und dauernden Baurechts7 Zitierungen
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3Staatsrechtliche Beschwerde7 Zitierungen
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4BGE 52_II_276 Zitierungen17.02.1926 · 6 Zitierungen
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5Wehrsteuer: Veranlagung des Eigentümers eines mit einer Baurechtsdienstbarkeit belasteten Grundstücks. 1. Steuer vom Einkommen: Anrechnung der Baurechtszinsen (Erw. 1 - 3). 2. Ergänzungssteuer vom Vermögen: Bewertung de…5 Zitierungen
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6Baurecht zugunsten mehrerer Personen, Umwandlung eines nichtigen Rechtsgeschäftes; Wirkungen des Todes eines an der Dienstbarkeit Mitberechtigten4 Zitierungen
Nicht publiziert, aber unverzichtbar 5
Urteile, die das Bundesgericht nicht in der amtlichen Sammlung publiziert hat, die Gerichte aber wie Leitentscheide zitieren.
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Näherbaurecht5 Zitierungen
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OG.2021.001012 Zitierungen04.11.2022 · 2 Zitierungen
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2 Zitierungen
Neueste BGer-Urteile
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