Art. 779 ZGB

Gegenstand und Aufnahme in das Grundbuch

1 Ein Grundstück kann mit der Dienstbarkeit belastet werden, dass jemand das Recht erhält, auf oder unter der Bodenfläche ein Bauwerk zu errichten oder beizubehalten.
2 Dieses Recht ist, wenn es nicht anders vereinbart wird, übertragbar und vererblich.
3 Ist das Baurecht selbständig und dauernd, so kann es als Grundstück in das Grundbuch aufgenommen werden.

Die Leitentscheide 6

Geordnet nach der Zahl der Urteile, die sie zu diesem Artikel zitieren. Zusammenfassung: amtliche Regeste.

  1. 1
    Anpassung eines Vertrages an veränderte Verhältnisse (clausula rebus sic stantibus)
    · 24.04.2001 · 9 Zitierungen Zusammenfassung
  2. 2
    Zustimmung des Grundeigentümers zur Übertragung eines selbständigen und dauernden Baurechts
    · 26.11.2008 · 7 Zitierungen Zusammenfassung
  3. 3
    Staatsrechtliche Beschwerde
    · 05.06.1963 · 7 Zitierungen
  4. 4
    BGE 52_II_27
    17.02.1926 · 6 Zitierungen
  5. 5
    Wehrsteuer: Veranlagung des Eigentümers eines mit einer Baurechtsdienstbarkeit belasteten Grundstücks. 1. Steuer vom Einkommen: Anrechnung der Baurechtszinsen (Erw. 1 - 3). 2. Ergänzungssteuer vom Vermögen: Bewertung de…
    · 19.06.1964 · 5 Zitierungen Zusammenfassung
  6. 6
    Baurecht zugunsten mehrerer Personen, Umwandlung eines nichtigen Rechtsgeschäftes; Wirkungen des Todes eines an der Dienstbarkeit Mitberechtigten
    · 08.03.2007 · 4 Zitierungen Zusammenfassung

Nicht publiziert, aber unverzichtbar 5

Urteile, die das Bundesgericht nicht in der amtlichen Sammlung publiziert hat, die Gerichte aber wie Leitentscheide zitieren.

  • Näherbaurecht
    · 27.02.2018 · 5 Zitierungen
  • OG.2021.00101
    04.11.2022 · 2 Zitierungen
  • 15.10.2020 · 2 Zitierungen Zusammenfassung

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