Erwägungen

Der Fall betrifft die Veranlagung des Eigentümers eines mit einer Baurechtsdienstbarkeit belasteten Grundstücks zur Wehrsteuer. Der Beschwerdeführer hatte seinem Vertragspartner das Recht eingeräumt, auf seiner Liegenschaft ein Geschäftshaus zu errichten und dieses während 90 Jahren zu betreiben. Dafür erhielt er periodische Baurechtszinsen.

Die Steuerbehörden betrachteten diese Baurechtszinsen als Einkommen aus unbeweglichem Vermögen gemäß Art. 21 Abs. 1 lit. b WStB. Der Beschwerdeführer sah darin jedoch ein Entgelt für die Veräußerung eines Teils seines Vermögens.

Erwägungen

Das Bundesgericht entschied, dass die Baurechtszinsen für den Beschwerdeführer einen Ertrag aus unbeweglichem Vermögen darstellen und daher bei seiner Veranlagung zur Wehrsteuer als Einkommen zu erfassen sind. Das Baurecht verleiht dem Berechtigten zwar das Eigentum am errichteten Bauwerk, dies ändert aber nichts daran, dass der Beschwerdeführer seine Liegenschaft nicht veräußert, sondern dem Bauberechtigten…