Sachverhalt
Am 20. Januar 1960 schlossen die Erben von X., nämlich seine Witwe Dame X. und seine sieben Kinder, einen notariellen Vertrag über die Teilung der Grundstücke von Y. Dieser Vertrag sah die Teilung der Parzelle Nr. x in mehrere neue Parzellen und die Verteilung aller Parzellen nach ihren zugewiesenen Werten vor. Dame D. erhielt insbesondere eine Parzelle (jetzt Nr. y), auf der die Gebäude nos a, b und c stehen.
Die Parteien vereinbarten, dass diese Gebäude im Eigentum von A., Dame B., Dame C. und Dame D. stehen sollten, jeweils zu einem Viertel. Sie vereinbarten auch, eine persönliche Servitut der Oberfläche auf diesen Gebäuden zugunsten von A., Dame B. und Dame C. zu begründen.
Die Servitut der Oberfläche wurde am 12. Februar 1960 im Grundbuch eingetragen. Das Servitutenregister zeigt an, dass die Gebäude Monsieur G. zu einem Achtel (1/8), Monsieur E. zu einem Zwölftel (1/12) und Monsieur F. zu einem Vierundzwanzigstel (1/24) gehören.
Am 10. September 2002 klagte A. vor dem Tribunal de première instance des Kantons Genf gegen E., F. und G. und beantragte, festzustellen, dass die Konsorten D. zu Unrecht im Servitutenregister des Grundbuchs von Genf als Inhaber eines Oberflächenrechts auf den Gebäuden nos a, b und c auf der Parzelle Nr. y der Gemeinde Y eingetragen seien.
Erwägungen
Das Bundesgericht prüfte die Begründung der Servitut der Oberfläche und ihre Eintragung im Grundbuch. Es befand, dass die Vereinbarung der Parteien wegen unmöglichen Inhalts nichtig sei, da es nicht möglich sei, Dame D. einen Anteil am gemeinschaftlichen Eigentum von einem Viertel der Gebäude, die Gegenstand des Oberflächenrechts sind, zuzuschreiben, ohne sie gleichzeitig zur Mitinhaberin dieses Rechts zu machen.
Das Bundesgericht erlaubte jedoch die Umwandlung der nichtigen Klausel des notariellen Vertrags über die Teilung vom 20. Januar 1960 in eine Klausel, durch die auf den Gebäuden nos a, b und c eine Servitut…