Art. 779c ZGB
Heimfall
Geht das Baurecht unter, so fallen die bestehenden Bauwerke dem Grundeigentümer heim, indem sie zu Bestandteilen seines Grundstückes werden.
Die Leitentscheide 2
Geordnet nach der Zahl der Urteile, die sie zu diesem Artikel zitieren. Zusammenfassung: amtliche Regeste.
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1Baurecht, für die Ausübung des vorzeitigen Heimfallrechts notwendige formelle Voraussetzungen1 Zitierungen
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2Übergang des Mietverhältnisses beim Heimfall einer im Baurecht erstellten Baute? Der Heimfall gemäss Art. 779c ZGB bei Untergang des Baurechts ist keine Veräusserung im Sinne von Art. 261 Abs. 1 OR (E. 4)0 Zitierungen
Nicht publiziert, aber unverzichtbar 5
Urteile, die das Bundesgericht nicht in der amtlichen Sammlung publiziert hat, die Gerichte aber wie Leitentscheide zitieren.
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retour anticipé d'une servitude de droit de superficie (art. 779f CC)4 Zitierungen
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2 Zitierungen
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Baurecht (Vereinbarung über den Heimfall)2 Zitierungen
Neueste BGer-Urteile
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