Erwägungen

In diesem Fall ging es um die Frage, ob beim Heimfall einer im Baurecht erstellten Baute gemäß Art. 779c ZGB der Mietvertrag von Gesetzes wegen auf den Grundeigentümer übergeht. Die Klägerin (A. AG) hatte ein Ladenlokal von der Vermieterin (Pensionskasse C.) gemietet, das auf einem Grundstück stand, das der Beklagten (B.) gehörte. Das Grundstück war mit einem selbstständigen und dauernden Baurecht belastet, das 2013 auslief. Die Beklagte teilte der Klägerin mit, dass deren Mietvertrag durch den Heimfall dahinfalle.

Die Klägerin erhob Klage gegen die Beklagte mit dem Ziel, die Kündigung des Mietvertrags für ungültig erklären zu lassen. Die Vorinstanzen wiesen die Klage ab, da Art. 261 Abs. 1 OR den Fall des Heimfalls gemäß Art. 779c ZGB nicht erfasse und eine analoge Anwendung dieser Bestimmung nicht gerechtfertigt sei.

Erwägungen

Das Bundesgericht bestätigte die Entscheidung der Vorinstanzen. Es führte aus, dass Art. 261 Abs. 1 OR den Übergang des Mietvertrags bei Veräußerung der Mietsache regelt, der Heimfall gemäß Art. 779c ZGB aber keine Veräußerung im Sinne dieser Bestimmung darstellt. Eine analoge…