Art. 677 ZGB
Fahrnisbauten
1 Hütten, Buden, Baracken u. dgl. behalten, wenn sie ohne Absicht bleibender Verbindung auf fremdem Boden aufgerichtet sind, ihren besondern Eigentümer.
2 Ihr Bestand wird nicht in das Grundbuch eingetragen.
Die Leitentscheide 6
Geordnet nach der Zahl der Urteile, die sie zu diesem Artikel zitieren. Zusammenfassung: amtliche Regeste.
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1Erstreckung des Mietverhältnisses (Art. 267 a ff12 Zitierungen
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2Bauhandwerkerpfandrecht. - Fahrnisbaute. 1. Rechtsnatur des Anspruchs auf Errichtung eines gesetzlichen Grundpfandes für die Forderungen der Bauhandwerker und -unternehmer (Art. 837 Abs. 1 Ziff. 3 ZGB)12 Zitierungen
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3Schatzfund (Art. 723 ZGB); gutgläubiger Eigentumserwerb (Art. 714 Abs. 2 und 933 ZGB). - Begriff des Schatzes (Erw. 2a), der Fahrnisbaute (Erw. 2b), der anvertrauten Sache im Sinne von Art. 933 ZGB (Erw. 3). - Anforderu…7 Zitierungen
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4Bauhandwerkerpfandrecht; Fahrnisbauten. 1. Vorfabrizierte Garagen, die, einmal aufgestellt, sich nur sehr schwer verschieben lassen, sind keine Fahrnisbauten im Sinne von Art. 677 ZGB (E. 1). 2. Der Unterakkordant, der…6 Zitierungen
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5Gewährleistungsanspruch wegen Sachmängel3 Zitierungen
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6Fahrnisbauten; Miete eines unbebauten Grundstücks am Seeufer, auf dem der Mieter ein Chalet errichtet1 Zitierungen
Nicht publiziert, aber unverzichtbar 5
Urteile, die das Bundesgericht nicht in der amtlichen Sammlung publiziert hat, die Gerichte aber wie Leitentscheide zitieren.
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VG.2019.000243 Zitierungen27.06.2019 · 3 Zitierungen
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VG.2019.000253 Zitierungen27.06.2019 · 3 Zitierungen
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Mietvertrag; Baurechtsvertrag3 Zitierungen
Neueste BGer-Urteile
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