Erwägungen
Im Jahr 1974 bestellte [B.] bei der Gesellschaft Transbox AG drei vorgefertigte Garagen, um ein Grundstück auszurüsten, dessen Eigentümer er ist. Transbox AG bestellte diese Garagen bei der Gesellschaft Stahlton Prebeton AG, die sie speziell für [B.] herstellte. Die Garagen wurden 1975 auf das Grundstück von [B.] geliefert und installiert. Transbox AG hat jedoch die Rechnung von Stahlton Prebeton AG nie bezahlt und ist in Konkurs gegangen.
Am 26. September 1975 ordnete der Präsident des Zivilgerichts des Bezirks Vevey zugunsten von Stahlton Prebeton AG die vorläufige Eintragung eines gesetzlichen Bauhandwerkerpfandrechts an der Liegenschaft von [B.] an. Die endgültige Eintragung wurde am 27. Februar 1979 angeordnet.
[B.] erhob Beschwerde an das Bundesgericht und beantragte die Ablehnung des Antrags auf Eintragung des gesetzlichen Pfandrechts.
Erwägungen
Das Bundesgericht wies die Beschwerde ab. Es kam zu dem Schluss, dass die vorgefertigten Garagen, obwohl sie ohne Abriss versetzt werden können, aufgrund ihres Gewichts und ihrer Installationsart zu integrierenden Bestandteilen der Liegenschaft von [B.] geworden sind. Sie können daher nicht als bewegliche Bauten im Sinne von Art. 677 ZGB qualifiziert werden.
Darüber hinaus bestätigte das Bundesgericht seine Rechtsprechung, wonach der Subunternehmer, der Materialien und Facharbeit für eine Liegenschaft geliefert hat, Anspruch auf das gesetzliche Bauhandwerkerpfandrecht…