Sachverhalt

Der Kläger, Guinand, ließ 1962 vom Beklagten, Cellier, einen Kegelbahnsatz in seinem Café installieren. Die Bahn verschlechterte sich schnell und Guinand meldete die Mängel Cellier, der eine unzureichende Reparatur durchführte. Das Spiel wurde Ende Januar oder Anfang Februar 1963 unbrauchbar.

Am 26. Juni 1963 erhob Cellier vor dem Kantonsgericht Neuenburg Klage auf Zahlung des Preises. Am 13. Juli daraufhin erließ Guinand einen Zahlungsbefehl über 10 000 Fr., wobei als Grund für die Forderung angegeben wurde: „Schadensersatz für mangelhafte Arbeit bei der Installation des Kegelspiels von Herrn André Guinand“.

Das Kantonsgericht Neuenburg verurteilte Guinand zur Zahlung des vereinbarten Preises an Cellier abzüglich einer Reduktion von 5600 Fr. für die Kosten der Instandsetzung des mangelhaften Gegenstandes. Es verurteilte Cellier auch zur Zahlung einer Entschädigung von 2500 Fr. an Guinand für den durch den schlechten Zustand des Spiels bis Ende August 1963 verursachten Gewinnausfall.

Guinand zahlte den Betrag der Verurteilung nachdem Cellier eine Betreibung gegen ihn eingeleitet hatte. Am 7. März 1968 klagte Guinand Cellier vor dem Zivilgericht des Kantonsgerichts Waadt auf Zahlung von 15 225 Fr. nebst Zinsen und Kosten, die den durch die Mangelhaftigkeit des Spiels ab September 1963 verursachten Gewinnausfall darstellten.

Erwägungen

Das Bundesgericht prüfte, ob die Forderung Guinands verjährt war. Es kam zu dem Schluss, dass die Gewährleistungsansprüche für Mängel der gelieferten Sache innerhalb eines Jahres verjähren, unabhängig davon, ob die Lieferung aufgrund eines Werkvertrags (Art. 371 Abs. 1 OR) oder eines Kaufvertrags (Art. 210 Abs. 1 OR) erfolgte.

Das Bundesgericht kam auch zu dem Schluss, dass die Verjährungsfrist begann, als Guinand den Kegelbahnsatz in Besitz genommen hatte, also im August 1962. Die Frist wurde jedoch zunächst durch den Zahlungsbefehl vom 3. Juli 1963 und dann erneut am 13. September 1963 unterbrochen, als Guinand widerklagte und Zahlung von 10 000 Fr. als Minderwert und einer…