Sachverhalt

In dieser Angelegenheit wurde das Bundesgericht mit einem Rechtsstreit zwischen dem Unternehmer Robusti und der Kieswerk Hüntwangen AG, Eigentümerin des Grundstücks, auf dem Robusti auf Verlangen des Mieters Reblis Fertigbau AG Arbeiten ausgeführt hat, befasst. Robusti beantragte die Eintragung eines gesetzlichen Handwerkerpfandrechts auf dem Grundstück der Kieswerk Hüntwangen AG, um die Bezahlung seiner Forderungen zu sichern. Das kantonale Gericht hatte den Antrag abgelehnt, da die ausgeführten Arbeiten eine bewegliche Konstruktion betrafen, die kein wesentlicher Bestandteil des Grundstücks geworden sei. Das Bundesgericht hat schließlich das Recht von Robusti auf Eintragung des gesetzlichen Pfandrechts anerkannt.

Erwägungen

Zunächst hat das Bundesgericht seine frühere Rechtsprechung überprüft, wonach das Recht, die Eintragung eines gesetzlichen Pfandrechts gemäß Art. 837 Abs. 1 Ziff. 3 ZGB zu verlangen, nur ein persönliches und kein dingliches Recht darstellt. Es ist nun der Auffassung, dass dieses Recht gegen den Grundstückseigentümer ausgeübt werden kann, auch wenn die Arbeiten nicht auf dessen Anordnung, sondern auf Anweisung eines Mieters ausgeführt wurden. Es handelt sich nämlich um eine "dingliche Verpflichtung" (Realobligation), die dem Grundstück folgt.

In Bezug auf die Qualifizierung der Konstruktion in diesem Fall ist das Bundesgericht der Ansicht, dass es sich nicht um eine bewegliche Konstruktion im Sinne von Art. 677 ZGB handelt. Obwohl die Dauer des Mietvertrags und der Baugenehmigung begrenzt waren, zeigen die…