Erwägungen
In diesem Fall ging es um die Ausweisung einer Mieterin aus den gemieteten Räumlichkeiten nach Kündigung des Mietvertrags durch die Vermieter. Die Vermieter, die Erbengemeinschaft [B.] , hatten den Mietvertrag mit der [A. GmbH] am 1. November 2010 per 31. Mai 2011 gekündigt. Die Mieterin widersetzte sich der Kündigung und behauptete, es sei trotz Kündigung ein neuer, ungekündigter Mietvertrag durch konkludentes Verhalten zustande gekommen.
Die Vermieter erhoben zunächst Klage auf Feststellung der Rechtsgültigkeit der Kündigung, welche vom Bezirksgericht Maloja und später vom Kantonsgericht Graubünden bestätigt wurde. Nachdem der Bundesgerichtsentscheid vom 10. März 2015 die Gültigkeit der Kündigung ebenfalls bestätigte, beantragten die Vermieter schliesslich die Ausweisung der Mieterin aus den Räumlichkeiten.
Erwägungen
Das Bundesgericht bestätigte die Entscheidung der Vorinstanz, dass die Voraussetzungen für den Rechtsschutz in klaren Fällen nach Art. 257 Abs. 1 ZPO erfüllt sind. Es sei offensichtlich, dass kein neuer Mietvertrag durch konkludentes Verhalten zustande gekommen sei, da die…