Sachverhalt
Der Fall betrifft einen Streit zwischen M.-G. und ihrem Ehemann, M., über eine Liegenschaft in Kloten. Die Liegenschaft ist mit zwei Hypotheken zugunsten der Schweizerische Bankgesellschaft (SBG) belastet. Im Rahmen des Scheidungsverfahrens hat der Richter für vorsorgliche Massnahmen M.-G. das ausschließliche Nutzungsrecht an der Liegenschaft zugewiesen. M. wurde verurteilt, die Hypothekarzinsen und andere Liegenschaftskosten zu bezahlen. Ein Verfügungsverbot wurde über die Liegenschaft verhängt, das im Grundbuch eingetragen wurde.
Die SBG hat anschließend eine Klage auf Realisierung der Liegenschaft eingereicht und das Betreibungsamt hat ein Verzeichnis der Belastungen und ein Versteigerungsprotokoll erstellt. Das Verzeichnis der Belastungen enthielt eine Bestimmung über das Nutzungsrecht von M.-G., das nicht im Grundbuch eingetragen war. M.-G. hat gegen diese Bestimmung Beschwerde eingelegt und deren Aufhebung sowie die Aufhebung des Versteigerungsprotokolls beantragt.
Die kantonalen Behörden haben die Beschwerde abgewiesen, und M.-G. hat Beschwerde beim Bundesgericht, Kammer für Betreibungs- und Konkursrecht, eingelegt.
Erwägungen
Die Kammer für Betreibungs- und Konkursrecht hat festgestellt, dass das nicht im Grundbuch eingetragene Nutzungsrecht nicht in das Verzeichnis der Belastungen aufgenommen werden kann. Gemäss Artikel 34 der Verordnung über die Betreibung und den Konkurs (VSB) können nur die im Grundbuch eingetragenen oder annotierten Rechte in das Verzeichnis der Belastungen aufgenommen werden.
Die Kammer hat auch festgestellt, dass die Entscheidung des Richters für vorsorgliche Massnahmen, mit der M.-G. das ausschließliche Nutzungsrecht an der Liegenschaft zugewiesen wurde, keinen Mietvertrag im Sinne des Obligationenrechts darstellt. Daher kann…