Erwägungen

Die Stadt Lancy hatte ein Lokal, das der Gesellschaft Sibra Management AG gehört, gemietet, um es einer Quartiersvereinigung zur Verfügung zu stellen. Der Mietvertrag sollte am 31. März 1986 auslaufen, aber die Stadt Lancy widersetzte sich der Kündigung und beantragte eine gerichtliche Verlängerung des Mietvertrags um zwei Jahre.

Das Miet- und Pachtgericht des Kantons Genf lehnte den Antrag ab, aber die Appellationskammer für Miet- und Pachtsachen des Kantons Genf hob dieses Urteil auf und verlängerte den Mietvertrag bis zum 31. März 1988. Daraufhin legte die Gesellschaft Sibra Management AG Beschwerde zur Änderung des Urteils beim Bundesgericht ein.

Erwägungen

Das Bundesgericht prüfte zunächst die Frage der Qualifizierung des Lokals als "Geschäftslokal" im Sinne von Art. 267a OR. Obwohl der Begriff "Geschäftslokal" im Gesetz nicht klar definiert ist, kam das Bundesgericht nach eingehender Analyse der Rechtsprechung und Lehre zu dem Schluss, dass das fragliche Lokal als Geschäftslokal angesehen werden kann, da es einer Quartiersvereinigung für verschiedene kulturelle und soziale Aktivitäten zur Verfügung gestellt wurde, was einen engen Zusammenhang mit dem Zweck der Vereinigung darstellt.

Anschließend prüfte das Bundesgericht das Argument der Gesellschaft Sibra Management AG, dass die Voraussetzungen für die Anwendung von Art. 267a OR nicht erfüllt seien, da die Kündigung des Mietvertrags nur für die Quartiersvereinigung, nicht aber für die Stadt Lancy als "Mieterin" schwerwiegende Folgen…