Erwägungen
Frau Michael hat von Brandenberger eine Dreizimmerwohnung in Zürich gemietet. Als Brandenberger die Wohnung auf den 31. März 1973 kündigte, stellte Frau Michael beim Mietgericht des Bezirks Zürich am 23. Oktober 1972 ein Begehren, das Mietverhältnis um ein Jahr zu erstrecken. Das Mietgericht entsprach diesem Begehren und setzte Frau Michael für den Fall, dass sie ein zweites Erstreckungsbegehren einreichen wollte, eine Frist von zehn Tagen ab schriftlicher Mitteilung des Entscheids.
Mit Eingabe vom 1. März 1974 beantragte Frau Michael dem Mietgericht, das Mietverhältnis um zwei weitere Jahre zu erstrecken. Das Mietgericht stellte ihr die Klagefrist, die gemäß Art. 267a Abs. 3 OR am 31. Januar 1974 abgelaufen war, wieder her. Am 10. Oktober 1974 wies es jedoch das zweite Erstreckungsbegehren ab, da Frau Michael sich nicht genügend um eine andere Wohnung bemüht habe.
Frau Michael erhob Rekurs, den das Obergericht mit Beschluss vom 27. Februar 1975 abwies. Es hielt die Klage gemäß Art. 267a Abs. 3 OR für verspätet und eine Wiederherstellung der Frist wegen Verschuldens des klägerischen Vertreters für unzulässig.
Erwägungen
Das Bundesgericht bestätigt den angefochtenen Beschluss. Es führt aus, dass die Vorschriften über den Stillstand und die Unterbrechung der Verjährung auf die Verwirkungsfristen des Art. 267a Abs. 3 OR nicht anwendbar sind und der Richter diese Fristen grundsätzlich weder verlängern noch wiederherstellen kann, wenn sie versäumt wurden.
Zwar sieht das Bundesrecht in Ausnahmefällen eine Wiederherstellung vor, wenn die Säumnis unverschuldet ist. Diese Ausnahmebestimmungen dürfen jedoch nicht analog auf andere Verhältnisse angewendet werden. Auch die Einrede eines Beklagten, die Klagefrist sei versäumt worden, gilt nur dann als missbräuchlich, wenn er…