Sachverhalt

Am 15. April 1972 schloss die Immobiliengesellschaft X einen Mietvertrag mit Y über Räumlichkeiten in Zürich ab. Die Miete war quartalsweise zahlbar und indexiert. Der Vertrag sah eine feste Dauer bis zum 30. September 1987 vor. Y zahlte die Miete für das vierte Quartal 1976 nicht, was die Immobiliengesellschaft X dazu veranlasste, ihm eine Zahlungsfrist von 30 Tagen gemäss Art. 265 OR zu gewähren. Y hinterlegte einen Teil der Miete bei Gericht und beantragte die Erlaubnis, den Rest zu hinterlegen, aber sein Antrag wurde abgelehnt. Die Immobiliengesellschaft X beantragte daraufhin die Ausweisung von Y, die vom erstinstanzlichen Richter bewilligt, aber von der kantonalen Berufungsinstanz abgelehnt wurde, die den Vertrag als Pachtvertrag und nicht als Mietvertrag betrachtete.

Die Immobiliengesellschaft X legte Beschwerde beim Bundesgericht ein, das die Beschwerde gutheissend behandelt und die Ausweisung von Y angeordnet hat.

Erwägungen

Das Bundesgericht betrachtete die Entscheidung über die Ausweisung eines Mieters als Endentscheidung in einem Zivilprozess und nicht als einfache Vollstreckungsmassnahme. Es betrachtete den zwischen den Parteien abgeschlossenen Vertrag auch als Mietvertrag und nicht als Pachtvertrag, da er nur die Vermietung von Räumlichkeiten und nicht die Ausübung eines Gewerbes betraf.

Das…