Erwägungen

Der Sachverhalt betrifft einen Fall, bei dem ein Hotelgast sein Fahrzeug während seines Aufenthalts im Hotel H. SA in Genf in der Hotelgarage abstellte. Das Fahrzeug wurde in der Nacht gestohlen. Der Hotelgast und seine Versicherung erhoben daraufhin Klage gegen das Hotel auf Schadenersatz. Das Bundesgericht musste entscheiden, ob das Hotel für den Diebstahl des Fahrzeugs verantwortlich ist. Dazu hatte es zunächst die rechtliche Einordnung des Vertragsverhältnisses zwischen dem Hotelgast und dem Hotel vorzunehmen.

Erwägungen

Das Bundesgericht kam zu folgendem Ergebnis:
  • Der Hotelvertrag enthält neben Elementen des Miet-, Verkaufs- und Auftragsverhältnisses auch Elemente des Hinterlegungsvertrags. Für die vom Gast eingebrachten Sachen, zu denen auch das Fahrzeug gehört, gilt die Haftungsregelung gemäß Art. 487 ff. OR. - Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts haftet der Hotelier für ein in der Hotelgarage abgestelltes Fahrzeug des Gastes grundsätzlich nach Art. 487 OR. Eine weitergehende Haftung wie jene des Garagisten (Art. 472 ff. OR) besteht nicht. - Voraussetzung für die Haftung des Hoteliers nach Art. 487 OR ist jedoch, dass das Fahrzeug in den Herrschaftsbereich des Hotels gelangt ist, so dass der Hotelier es überwachen…