Art. 475 OR
Recht des Hinterlegers
1 Der Hinterleger kann die hinterlegte Sache nebst allfälligem Zuwachs jederzeit zurückfordern, selbst wenn für die Aufbewahrung eine bestimmte Dauer vereinbart wurde.
2 Jedoch hat er dem Aufbewahrer den Aufwand zu ersetzen, den dieser mit Rücksicht auf die vereinbarte Zeit gemacht hat.
Die Leitentscheide 6
Geordnet nach der Zahl der Urteile, die sie zu diesem Artikel zitieren. Zusammenfassung: amtliche Regeste.
-
1Auftrag zu treuhänderischer Vermögensverwaltung; Rückerstattungsanspruch des Auftraggebers; Verjährung. 1. Anwendbares Recht6 Zitierungen
-
2Hinterlegungsvertrag1 Zitierungen
-
3Rechtliches Schicksal des Erlöses aus der Rückzahlung einer Obligation, welcher der auf bewahrenden Bank (die den Titel in ein fremdes Sammeldepot gelegt hatte) kurz vor dem Entzug der Bewilligung zur Ausübung des Bankg…1 Zitierungen
-
4Das gemeinschaftliche Depot und Konto unterliegt grundsätzlich den Vorschriften über den Auftrag (Erw. 2)1 Zitierungen
-
5BGE 77_II_861 Zitierungen01.01.1951 · 1 Zitierungen
-
6Unwahre Universalversammlungsprotokolle0 Zitierungen
Nicht publiziert, aber unverzichtbar 2
Urteile, die das Bundesgericht nicht in der amtlichen Sammlung publiziert hat, die Gerichte aber wie Leitentscheide zitieren.
-
Betrügerisch erwirkte Auszahlung des Altersguthabens, Beweislast für Vertragserfüllung, Verrechnung (BGE 9C_634/2014)0 ZitierungenBV.2012.00094· 26.06.2014 · 0 Zitierungen
-
Depotvertrag0 Zitierungen
Neueste BGer-Urteile
Für diesen Artikel ist noch kein neues Urteil erfasst.