Erwägungen
Die [Y.] Treuhand AG (Beschwerdegegnerin) eröffnete 1988 und 2002 Konten bei der Bank [A.] (Suisse) SA für den [N.] Trust und den [M.] Trust, deren Treuhänderin sie war. 2002 wurde die Bank [A.] von der Bank [B.] (Suisse) übernommen und 2003 in die Geschäftstätigkeit der [X. SA] (Beschwerdeführerin) integriert. Seit dem 16. August 2007 ist nicht mehr die Beschwerdegegnerin, sondern die [C.] Trust reg. Treuhänderin der beiden Trusts. Die Beschwerdegegnerin verlangte von der Beschwerdeführerin die Herausgabe von 97 Aktien der [F.] S.A. ([N.] Trust) und 100 Aktien der [G.] Inc., [H.] ([M.] Trust), die bei der Beschwerdeführerin deponiert sind. Das Handelsgericht Zürich verpflichtete die Beschwerdeführerin zur Herausgabe der Aktien.Erwägungen
Das Bundesgericht hebt das Urteil des Handelsgerichts auf und tritt auf die Klage der Beschwerdegegnerin nicht ein. Die Vorinstanz hat zu Unrecht eine klare Rechtslage im Sinne von Art. 257 Abs. 1 lit. b ZPO bejaht. Zwar qualifizierte die Vorinstanz die Vereinbarungen zwischen den Parteien zutreffend als gemischtes Vertragsverhältnis, auf das die Bestimmungen des Hinterlegungsvertrags und des Auftrags anwendbar sind. Allerdings ist unklar, ob die Beschwerdegegnerin heute noch Vertragspartnerin der…