Erwägungen

Die Eheleute [M.] eröffneten vor dem Zweiten Weltkrieg gemeinsam mit Verwandten ein gemeinschaftliches Wertschriftendepot und Konto bei der Eidgenössischen Bank. Die Vereinbarung sah vor, dass die Kontoinhaber ("Auftraggeber") solidarisch berechtigt und verpflichtet sind. Jeder Auftraggeber konnte selbständig und ohne Mitwirkung der anderen über das Depot verfügen.

Nach dem Tod der Eheleute [M.] wurden ihre beiden Söhne [D.] und [G.] als Erben eingesetzt. [G.] verstarb 1957, woraufhin [D.] sein Erbe antrat. D.M. verlangte später von der Schweizerischen Bankgesellschaft (SBG), der Rechtsnachfolgerin der Eidgenössischen Bank, die Herausgabe der Vermögenswerte aus den Depots seiner verstorbenen Eltern. Die SBG weigerte sich jedoch, diesem Gesuch nachzukommen.

Erwägungen

Das Bundesgericht entschied, dass D.M. als Erbe der Rechte und Pflichten seiner verstorbenen Eltern aus dem Auftragsverhältnis mit der Bank eingetreten ist. Gemäß den Bestimmungen über den Auftrag im Obligationenrecht…