Sachverhalt
Im Januar 1937 übergab Frau Schneidt als Bevollmächtigte von Thorwart Frau X, einer damals in Frankreich wohnhaften Schweizerin, den Betrag von 57'364,42 Schweizer Franken, damit sie diesen auf ein Konto bei der Schweizerischen Kreditanstalt in Zürich einzahle und treuhänderisch für Thorwart verwalte, um es vor den deutschen Nationalsozialisten in Sicherheit zu bringen. Frau X tätigte diese Einzahlung tatsächlich und erwarb Wertpapiere. Später verwendete sie einen Teil dieser Mittel unrechtmäßig. Nach Thorwarts Tod erhob dessen Ehefrau eine Klage auf Rückerstattung des Betrags von 57'364,42 Schweizer Franken gegen Frau X.Erwägungen
Das BGE entschied, dass das Schweizer Recht auf dieses Vertragsverhältnis anwendbar sei, dass Frau X die direkte Bevollmächtigte von Thorwart und nicht eine Unterbevollmächtigte von Fortlage war und dass die Eigentumsübertragung an Frau X treuhänderischer Natur war. Das Gericht ging dann davon aus, dass die Verjährungsfrist für den Rückerstattungsanspruch des Auftraggebers nicht ab der Übergabe der Vermögenswerte an die Bevollmächtigte, sondern erst mit Beendigung des…