Erwägungen
Der vorliegende Fall spielte sich nach dem Inkrafttreten des revidierten Aktienrechts am 1. Juli 1992 ab. Der Beschwerdegegner S. war in Personalunion Verwaltungsratspräsident der A. Holding AG und der A. AG, Vorsitzender der Generalversammlungen, Stimmenzähler und Protokollführer. Er wies dem beurkundenden Notar alle Inhaberaktien beider Gesellschaften vor und veranlasste diesen, die Generalversammlungen als Universalversammlungen zu konstituieren und die gefassten Beschlüsse in das Handelsregister eintragen zu lassen.
Tatsächlich war S. weder zur Vertretung von 68 Inhaberaktien der A. Holding AG noch zur Vertretung von 8 Inhaberaktien der A. AG materiell befugt. M. hatte ihm die Vollmacht entzogen und die Herausgabe der Inhaberpapiere verlangt. Dennoch hielt S. die Generalversammlungen ab und täuschte den Notar und die Handelsregisterführer über die Gültigkeit der Versammlungen und Beschlüsse.
Erwägungen
Das Bundesgericht entschied, dass Universalversammlungsprotokolle einer Aktiengesellschaft Urkundenqualität haben, soweit sie Grundlage für einen Eintrag im Handelsregister bilden. S. erfüllte mit seinen Handlungen die objektiven Tatbestände der mittelbaren Falschbeurkundungen nach Art. 253 Ziff. 1 StGB und der Erschleichung einer falschen Beurkundung nach Art. 253 StGB.
Zwar begründet der Besitz von Inhaberaktien nach Art. 689a Abs. 2 OR eine Vermutung, dass der Besitzer auch Inhaber des materiellen Mitgliedschaftsrechts ist. Allerdings trifft die Gesellschaft in Fällen, in denen sie arglistig oder grob fahrlässig auf den falschen Rechtsschein vertraut, die…