Art. 28 HRegV

Nachtrag

Das Handelsregisteramt trägt auf Antrag oder von Amtes wegen angemeldete und belegte Tatsachen, die es versehentlich nicht eingetragen hat, nachträglich ein. Der Nachtrag muss als solcher bezeichnet und in das Tagesregister aufgenommen werden.

Die Leitentscheide 4

Geordnet nach der Zahl der Urteile, die sie zu diesem Artikel zitieren. Zusammenfassung: amtliche Regeste.

  1. 1
    Art. 940 OR, Art. 21 ff
    · 29.04.1988 · 3 Zitierungen Zusammenfassung
  2. 2
    Unwahre Universalversammlungsprotokolle
    · 09.06.1997 · 1 Zitierungen Zusammenfassung
  3. 3
    Inhaltlich unrichtiges Protokoll einer Universalversammlung, Falschbeurkundung, Erschleichung einer falschen Beurkundung, Versuch/Wahndelikt
    · 22.08.1994 · 1 Zitierungen Zusammenfassung
  4. 4
    BGE 67_I_255
    22.10.1941 · 0 Zitierungen

Nicht publiziert, aber unverzichtbar 5

Urteile, die das Bundesgericht nicht in der amtlichen Sammlung publiziert hat, die Gerichte aber wie Leitentscheide zitieren.

Neueste BGer-Urteile

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