Erwägungen

Der Fall betrifft einen Notar und Fürsprecher namens S., der als Protokollführer an einer ausserordentlichen Generalversammlung der P. AG teilnahm. S. protokollierte, dass sämtliche Aktien vertreten seien und keine Einwendungen gegen die Abhaltung einer Universalversammlung erhoben würden. Tatsächlich waren aber nicht alle Aktien vertreten. Im Anschluss an diese Versammlung wirkte S. mit an der Übermittlung einer Handelsregisteranmeldung, wonach W. anstelle des bisherigen Verwaltungsrates B. eingetragen werden sollte.

Das Wirtschaftsstrafgericht des Kantons Bern sprach S. frei von den Anklagen der Urkundenfälschung und der Erschleichung einer Falschbeurkundung. Die Staatsanwaltschaft des Kantons Bern erhob daraufhin eidgenössische Nichtigkeitsbeschwerde.

Erwägungen

Das Bundesgericht führt aus, dass das Protokoll über eine Universalversammlung, bei der eine Neuwahl des Verwaltungsrates erfolgt, Urkundeneigenschaft hat, soweit es Grundlage für einen Eintrag im Handelsregister bildet. Der Protokollführer befindet sich gegenüber dem Handelsregisterführer in einer Vertrauensstellung und hat die Pflicht, das Protokoll wahrheitsgemäss zu erstellen.

Obwohl die Feststellung, es seien sämtliche Aktien vertreten, objektiv richtig war, nahm S. in Kauf, dass dies nicht der Fall sein könnte. Damit machte er sich des versuchten Delikts der Falschbeurkundung nach Art. 251 Ziff. 1 StGB schuldig, sofern neben dem Eventualvorsatz auch…