Art. 702 OR
Vorbereitende Massnahmen; Protokoll
1 Der Verwaltungsrat trifft die für die Feststellung der Stimmrechte erforderlichen Anordnungen.
2 Er sorgt für die Führung des Protokolls. Dieses hält fest: 1. das Datum, den Beginn und das Ende sowie die Art und den Ort der Generalversammlung; 2. die Anzahl, die Art, den Nennwert und die Kategorie der vertretenen Aktien, unter Angabe der Aktien, die vom unabhängigen Stimmrechtsvertreter, von den Organstimmrechtsvertretern oder von Depotvertretern vertreten werden; 3. die Beschlüsse und die Wahlergebnisse; 4. die in der Generalversammlung gestellten Begehren um Auskunft und die darauf erteilten Antworten; 5. die von den Aktionären zu Protokoll gegebenen Erklärungen; 6. relevante technische Probleme, die bei der Durchführung der Generalversammlung auftreten.
3 Das Protokoll muss vom Protokollführer und vom Vorsitzenden der Generalversammlung unterzeichnet werden.
4 Jeder Aktionär kann verlangen, dass ihm das Protokoll innerhalb von 30 Tagen nach der Generalversammlung zugänglich gemacht wird.
5 Bei Gesellschaften, deren Aktien an einer Börse kotiert sind, sind die Beschlüsse und die Wahlergebnisse unter Angabe der genauen Stimmenverhältnisse innerhalb von 15 Tagen nach der Generalversammlung auf elektronischem Weg zugänglich zu machen.
Die Leitentscheide 6
Geordnet nach der Zahl der Urteile, die sie zu diesem Artikel zitieren. Zusammenfassung: amtliche Regeste.
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1Sonderprüfung; vorgängige Ausübung des Auskunfts- oder Einsichtsrechts; Beweismass14 Zitierungen
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2Aktienrecht; Anspruch des Aktionärs auf Einleitung einer Sonderprüfung13 Zitierungen
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3Einsichts- und Auskunftsrecht des Aktionärs (Art. 697 OR)8 Zitierungen
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4Inhaltlich unrichtiges Protokoll einer Universalversammlung, Falschbeurkundung, Erschleichung einer falschen Beurkundung, Versuch/Wahndelikt5 Zitierungen
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5Unwahre Universalversammlungsprotokolle2 Zitierungen
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6Ruhen des Stimmrechts; patronale Personalfürsorgestiftung1 Zitierungen
Nicht publiziert, aber unverzichtbar 5
Urteile, die das Bundesgericht nicht in der amtlichen Sammlung publiziert hat, die Gerichte aber wie Leitentscheide zitieren.
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Auskunfts- und Einsichtsrecht i.S.v. Art. 802 OR1 ZitierungenHE180481· 17.01.2019 · 1 Zitierungen
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Ungetreue Geschäftsbesorgung (ungerechtfertigte Bereicherung); Willkür, rechtliches Gehör1 Zitierungen
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Aktienrecht; Sonderprüfung1 Zitierungen
Neueste BGer-Urteile
Für diesen Artikel ist noch kein neues Urteil erfasst.