Sachverhalt

Die X. Holding AG, Eigentümerin von 44,5 % der Aktien der [Y. AG], beantragte die Einsetzung eines Sonderprüfers. Das Dreiergericht des Zivilgerichts Basel und das Appellationsgericht des Kantons Basel-Stadt wiesen den Antrag ab, da die X. Holding AG nicht den Auskunftsanspruch des Verwaltungsrats ausgeschöpft hatte. Die X. Holding AG führte Berufung beim Bundesgericht, welches die Berufung gut hörte.

Die X. Holding AG und die Aktionärsgruppe B. haben je zwei Verwaltungsräte in der Y. AG. Die X. Holding AG hat ein Vetorecht bei unternehmenspolitischen Grundsatzfragen und bei Sachgeschäften. Die [Y. AG] hat ihren Sitz in Basel und die X. Holding AG in Zürich.

Erwägungen

Das Bundesgericht entschied, dass das Recht des Aktionärs auf Einleitung einer Sonderprüfung nicht verweigert werden darf, weil der Aktionär den Auskunftsanspruch des Verwaltungsrats nicht ausgeschöpft hat. Die Vorinstanz hatte argumentiert, dass die X. Holding AG den Auskunftsanspruch des Verwaltungsrats ausgeschöpft haben müsste, bevor sie eine Sonderprüfung verlangen könne.

Das Bundesgericht führte aus, dass das Recht auf Auskunft oder Einsicht, welches dem Aktionär als solchem zusteht, allein auf das im unmittelbar vorangehenden Art. 697 OR geregelte Informationsrecht des Aktionärs zu beziehen ist. Das Institut der Sonderprüfung ist anlässlich der Aktienrechtsrevision von 1991 mit dem Ziel eingeführt worden, die Informationslage der Aktionäre zu verbessern.

Das Bundesgericht entschied, dass die Auffassung der Vorinstanz, wonach ein Aktionär, der selbst dem Verwaltungsrat…