Art. 697a OR
Einsichtsrecht
1 Die Geschäftsbücher und die Akten können von Aktionären eingesehen werden, die zusammen mindestens 5 Prozent des Aktienkapitals oder der Stimmen vertreten.
2 Der Verwaltungsrat gewährt die Einsicht innert vier Monaten nach Eingang der Anfrage. Die Aktionäre dürfen Notizen machen.
3 Die Einsicht muss gewährt werden, soweit sie für die Ausübung der Aktionärsrechte erforderlich ist und soweit keine Geschäftsgeheimnisse oder anderen schutzwürdigen Interessen der Gesellschaft gefährdet werden. Eine Verweigerung der Einsicht ist schriftlich zu begründen.
Die Leitentscheide 6
Geordnet nach der Zahl der Urteile, die sie zu diesem Artikel zitieren. Zusammenfassung: amtliche Regeste.
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1Ein Sonderprüfer kann nicht mit einer allgemeinen Marktuntersuchung beauftragt werden (Entscheid über die Berufung, E. 2)70 Zitierungen
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2Sonderprüfung43 Zitierungen
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3Aktienrecht; Anspruch des Aktionärs auf Einleitung einer Sonderprüfung33 Zitierungen
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4Sonderprüfung; vorgängige Ausübung des Auskunfts- oder Einsichtsrechts; Beweismass31 Zitierungen
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5Einsichts- und Auskunftsrecht des Aktionärs (Art. 697 OR)17 Zitierungen
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6Aktienrecht; Quorum für das Gesuch um Einsetzung eines Sonderprüfers9 Zitierungen
Nicht publiziert, aber unverzichtbar 5
Urteile, die das Bundesgericht nicht in der amtlichen Sammlung publiziert hat, die Gerichte aber wie Leitentscheide zitieren.
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25 Zitierungen06.08.2013 · 25 Zitierungen
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Aktienrecht; Sonderprüfung25 Zitierungen
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Sonderprüfung15 Zitierungen
Neueste BGer-Urteile
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