Sachverhalt
Der Kläger und Aktionär [A.] der [B. AG] (früher [C. AG] ) beantragte die Durchführung einer Sonderprüfung, nachdem die Generalversammlung seinen Antrag abgelehnt hatte. Der Einzelrichter des Bezirksgerichts Zürich und das Obergericht des Kantons Zürich wiesen das Begehren ab. Der Kläger erhob Berufung beim Bundesgericht mit dem Antrag, es sei für die Abklärung der von ihm bezeichneten Sachverhalte ein Sonderprüfer einzusetzen.
Die [B. AG] ist eine Aktiengesellschaft, an der der Kläger [A.] 34 von insgesamt 200 Namenaktien hält. Der Kläger stellte anlässlich der Generalversammlung vom 17. September 2004 verschiedene Fragen an den Verwaltungsrat und die Revisionsstelle, die nach seiner Ansicht unzureichend beantwortet wurden.
Der Kläger beantragte die Durchführung einer Sonderprüfung bezüglich verschiedener Sachverhalte, darunter die Jahresrechnungen der Gesellschaft für die Geschäftsjahre 1997-2003 und die Übertragung von Geschäften auf die [D. AG] .
Erwägungen
Das Bundesgericht prüfte die Berufung des Klägers und kam zu dem Schluss, dass die Vorinstanz das Begehren um Anordnung einer Sonderprüfung zu Recht abgelehnt hat. Der Kläger hatte nicht glaubhaft gemacht, dass die Gesellschaft oder er selbst durch die von ihm behaupteten Verletzungen von Gesetz oder Statuten durch die Gesellschaftsorgane geschädigt worden seien.
Das Bundesgericht führte aus, dass der Anspruch auf Einsetzung eines Sonderprüfers ein selbständiges Mitgliedschaftsrecht der Aktionäre ist und dass der Gesuchsteller einen Zusammenhang zwischen den vom ihm anvisierten Aktionärsrechten und dem Thema der beantragten Untersuchung glaubhaft machen muss. Der Gesuchsteller hatte jedoch nicht dargelegt, inwieweit die mit der Sonderprüfung zu erlangenden detaillierten…