Erwägungen
Die D. Holding AG ist eine Aktiengesellschaft mit Sitz im Kanton Freiburg. Die Aktionäre A. GmbH, B. und C. beantragten bei der Generalversammlung am 20. November 2004 eine Sonderprüfung gemäss Art. 697a ff. OR. Der Antrag wurde abgelehnt. Daraufhin ersuchten die Aktionäre beim Präsidenten des Zivilgerichts des Seebezirks um Anordnung einer Sonderprüfung. Das Gericht wies den Antrag jedoch ab, da die Kläger im Zeitpunkt der Entscheidung über die Anordnung der Sonderprüfung nicht mehr die erforderlichen 10% des Aktienkapitals vertraten. Gegen dieses Urteil erhoben die Kläger Berufung ans Bundesgericht.Erwägungen
Das Bundesgericht bestätigt die Auslegung der Vorinstanz zu Art. 697b Abs. 1 OR. Demnach muss das gesetzlich vorgeschriebene Quorum von 10% des Aktienkapitals nicht nur bei Einreichung des Gesuchs, sondern auch im Zeitpunkt der richterlichen Entscheidung über die Anordnung der Sonderprüfung erfüllt sein. Das Quorum dient dazu, sicherzustellen, dass eine repräsentative Minderheit der Aktionäre das Anliegen…