Erwägungen
Die X. Holding AG, Haupteinzelaktionärin (44,5%) der Y. AG, hat beim Zivilgericht Basel die Ernennung eines Sonderprüfers beantragt. Dieser Antrag wurde vom Erstgericht und vom Appellationsgericht des Kantons Basel-Stadt abgelehnt. Die X. Holding AG hat daraufhin Beschwerde beim BGE erhoben.Erwägungen
Der BGE hat die Beschwerde gutgeheißen. Er hat entschieden, dass dem Aktionär, der selbst Mitglied des Verwaltungsrats ist oder dort vertreten ist, das Recht auf Einsetzung einer Sonderprüfung nicht mit der Begründung verweigert werden kann, er müsse zuvor sein Auskunftsrecht gemäß Art. 715a OR ausgeübt haben.
Der BGE hat nämlich entschieden, dass die Voraussetzung der vorherigen Ausübung des Auskunftsrechts nur für das Informationsrecht des Aktionärs gemäß Art. 697 OR gilt, nicht aber für das weitergehende Recht des Verwaltungsratsmitglieds gemäß Art. 715a OR. Dies würde es allen Aktionären, auch denjenigen, die im Verwaltungsrat vertreten sind, ermöglichen, die Einsetzung einer Sonderprüfung zu beantragen, ohne zuvor ihr Auskunftsrecht als Verwaltungsräte ausüben zu müssen.
Laut dem BGE würde es dem Zweck der Regelung, die Information der Aktionäre zu verbessern,…