Sachverhalt
Parteien: Beschwerdeführerin (A. AG) und Beschwerdegegner (B. und C.).
Sachverhalt Die Beschwerdeführerin beantragte eine Sonderprüfung gemäss Art. 697a Abs. 1 OR. Die Vorinstanz verlangte lediglich ein Glaubhaftmachen der vorgängigen Ausübung des Auskunfts- oder Einsichtsrechts, während die Beschwerdeführerin einen strengen Beweis forderte. Die Beschwerdeführerin rügte, dass die Vorinstanz das falsche Beweismass angewendet habe.
Relevante Rechtsnormen: Art. 697a Abs. 1 OR, Art. 697 OR, Art. 702 Abs. 2 Ziff. 3 OR, Art. 250 lit. c Ziff. 8 ZPO, Art. 248 ff. ZPO.
Erwägungen
Die Sonderprüfung gemäss Art. 697a Abs. 1 OR setzt voraus, dass der Aktionär zuvor das Auskunfts- oder Einsichtsrecht gemäss Art. 697 OR ausgeübt hat. Dies dient der Subsidiarität der Sonderprüfung und soll dem Verwaltungsrat die Möglichkeit geben, das Informationsbedürfnis der Aktionäre zu befriedigen, bevor ein Sonderprüfungsverfahren eingeleitet wird.
Die Vorinstanz verlangte lediglich ein Glaubhaftmachen der vorgängigen Ausübung des Auskunfts- oder Einsichtsrechts, während die Beschwerdeführerin einen strengen Beweis forderte. Die Vorinstanz stützte sich auf eine Kommentarstelle, die eine weniger strenge Prüfung der thematischen Identität des Sonderprüfungsbegehrens zum vorgängigen Auskunftsbegehren forderte. Allerdings bezieht sich diese Aussage nicht auf die Frage, ob das Auskunftsrecht überhaupt ausgeübt wurde.
Das Gesetz sieht keine Herabsetzung des Beweismasses auf ein blosses Glaubhaftmachen vor. Vielmehr muss der Gesuchsteller die vorgängige Ausübung des Auskunfts- oder Einsichtsrechts nach dem…