Sachverhalt

Louis Lebar hat 100 Aktien der Gesellschaft Atlas Kassenfabrik AG gekauft und sie bei Therese Vogt zur Aufbewahrung hinterlegt. Im Januar 1976 hat Frau Vogt Herrn Lebar einen Betrag gutgeschrieben, der 33 Aktien entspricht, aber die übrigen 67 Aktien wurden nicht zurückgegeben. Im April 1979 hat Herr Lebar Frau Vogt nach dem Verbleib dieser 67 Aktien gefragt. Im Dezember 1979 hat er gegen Frau Vogt eine Schadenersatzklage in Höhe von 26.800 Franken erhoben, was dem Kaufpreis der 67 Aktien entspricht. Im Mai 1980 ist die Gesellschaft Atlas Kassenfabrik AG in Konkurs gegangen.

Das Bezirksgericht Lenzburg hat Herrn Lebars Klage am 29. April 1982 stattgegeben und den Schaden auf der Grundlage des Aktienwerts von Mai 1976, also 50.384 Franken, berechnet. Das Kantonsgericht Aargau hat dieses Urteil am 3. Dezember 1982 bestätigt. Frau Vogt hat dann Beschwerde gegen dieses Urteil beim Bundesgericht eingelegt.

Erwägungen

Das Bundesgericht hat die Beschwerde teilweise gutgeheißen und die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückgewiesen. Es hat entschieden, dass der maßgebliche Zeitpunkt für die Schadensberechnung nicht der Zeitpunkt ist, zu dem die Rückgabe unmöglich wurde (Mai 1976), sondern der Zeitpunkt, zu dem der Hinterleger das Depositum zurückgefordert hat (April 1979). Denn der Wertverlust der Aktien zwischen Mai 1976 und April 1979 resultiert nicht aus der Vertragsverletzung, sondern hätte auch bei Vertragserfüllung…